Grundversicherung
Die berufliche Vorsorge hat als zweite Säule neben der AHV/IV/EL als 1. Säule die Aufgabe, den Versicherten die Fortsetzung ihrer bisherigen Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen.
In die Grundversicherung werden alle Mitarbeitenden aufgenommen, deren Arbeitsverhältnis unbefristet oder auf mehr als 3 Monate befristet ist. Wird ein auf höchstens 3 Monate befristetes Arbeitsverhältnis über diese Dauer hinaus verlängert, ist der Mitarbeitende ab dem Zeitpunkt der Verlängerung in die Stiftung aufzunehmen. Vorbehalten bleiben Mitarbeitende,
- deren Jahreslohn den Betrag des gesetzlichen Mindestlohnes nach BVG nicht übersteigt.
- die nicht (oder voraussichtlich nicht dauernd) in der
Schweiz tätig sind und im Ausland genügend versichert sind,
sofern sie die Befreiung von der Aufnahme in die Stiftung schriftlich beantragen. - die beim Antritt des Arbeitsverhältnisses das Schlussalter überschritten haben oder mindestens zu 70% invalid sind.
Der versicherte Lohn entspricht dem garantierten Jahreslohn ohne Spesenanteile, vermindert um den Koordinationsabzug. Der versicherte Lohn ist auf den maximal koordinierten Lohn nach BVG begrenzt.

Zusatzversicherung

Finanzierung

Grenzbeträge
